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Baulärm und Baustaub rechtfertigt Mietminderung; §§ 536, 536b BGB
LG Hamburg, AZ: 334 S 20/14, 25.11.2014
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An die Vorhersehbarkeit einer künftigen Bebauung für den Mieter und der damit einhergehenden Belästigungen durch Lärm und Staub sind hohe Anforderungen zu stellen.

Die unteschiedliche Intensität der baulichen Beeinträchtigungen über einen längeren Zeitraum kann im Rahmen der Minderungsquote Berücksichtigung finden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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