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Ausübung einer vorbehaltlosen Verlängerungsoption eines Mietvertrages berührt die Ansprüche des Mieters wegen Mängel nicht; §§ 536b, 536c BGB
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 15/12, 05.11.2014
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Die vorbehaltlose Ausübung einer Verlängerungsoption durch den Mieter führt nicht gemäß oder entsprechend § 536 b BGB dazu, dass der Mieter für die Zukunft mit seinen Rechten aus §§ 536, 536 a BGB ausgeschlossen ist (Abgrenzung zu BGH Urteil vom 13. Juli 1970 - VIII ZR 230/68 - NJW 1970, 1740).

Nachträgliche Änderungen der Miethöhe (hier: einvernehmliche Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung) können für sich genommen die entsprechende Anwendung des § 536 b BGB ebenfalls nicht rechtfertigen; das schließt die Anwendung der Grundsätze des § 242 BGB im Einzelfall nicht aus.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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