Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

§§ 985ff BGB sind auch bei Straftaten lex specialis gegenüber §§ 823ff BGB (Rechtsfindung contra legem)
AG Dinslaken, AZ: 33 C 173/14, 12.02.2015
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Ein direkter Anspruch aus Deliktsrecht wegen eines aus der Wohnung des Eigentümers gestohlenen Sekretärs scheitert des Klägers daran, dass die §§ 985 ff.
BGB lex specialis sind (vergleiche Palandt/Bassenge, BGB, 73. Auflage, vor § 987
Rn. 2,18).

Ein Anspruch auf Erstattung vorprozessualen Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 492,54 € .
besteht ebenfalls nicht. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus Verzug. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt dass er die Beklagte vor dem anwaltlichen
Schreiben vom 09.09.2014 hinsichtlich der Herausgabe des Sekretärs in Verzug
gesetzt hat.
Dank dieser kuriosen Entscheidung des AG Dinslaken ist die Justiz um eine Posse reicher. Dass die §§ 985ff BGB lex specialis bei Ansprüchen gegen den Täter aus einem Diebstahl gegenüber den §§ 823ff BGB sein sollen, ist angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 992 BGB nicht mehr vertretbar.

Dass ein Eigentümer zur Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten wegen Herausgabe der entwendeten Sache den Dieb auch noch vorher in Verzug setzen muss, ist mit juristischen Sachverstand ebenfalls nicht mehr zu erklären erklären.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Diebstahl Eigentümer-besitzer-Verhältnis rechtswidrige Tat unerlaubte Handlung Schadensersatz Schadenersatz Rechtsanwaltskosten erstattung Verzug kurioses