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Unentgeltlich überlassene Teile eines Mietobjekts können jederzeit zurückgefordert werden, § 604 BGB
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-11 S 86/14, 08.05.2014
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Auch die jahrzehntelange Duldung einer unentgeltlichen tatsächlichen Nutzung von Räumlichkeiten führt weder zu einer Einbeziehung in den Mietvertrag noch zur Annahme einer unwiderruflichen Gestattung.

Die Duldung einer unentgeltlichen Nutzung eines Kellers kann und darf ein Mieter im Rahmen einer Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont gem. §§ 133, 157 BGB nicht anders verstehen als eine bloße Duldung.

Demnach kann der Mieter allenfalls einwenden, nicht zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet zu sein, während der Vermieter zum jederzeitigen Widerruf der Nutzungsberechtigung befugt bleibt.

Mangels eines dafür entrichteten Entgelts kann es sich auch nicht um einen Mietvertrag gehandelt habe, sondern allenfalls um eine Leihe oder ein Gefälligkeitsverhältnis ohne vertragliche Bindung (so LG Saarbrücken, Urteil vom 07.06.1996; Az.: 13 BS 13/96), so dass gem. § 604 Abs. 1, 2 BGB eine jederzeitige Rückforderung der Räume geltend gemacht werden kann, da die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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