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Wohnungseigentümer darf sich von Rechtsanwalt auf der Eigentümerversammlung vertreten lassen; § 23 WEG
AG Rosenheim, AZ: 12 C 322/14, 09.09.2014
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Grundsätzlich können sich die Wohnungseigentümer durch Dritte in der Eigentümerversammlung vertreten lassen.

Der Ausschluss eines Rechtsanwaltes entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn er einen Eigentümer wirksam hätte vertreten können. Hierfür muss der Ausschließungsbeschluss nicht selbst angefochten werden, da es sich hierbei lediglich um einen Geschäftsordnungsbeschluss (Organisationsbeschluss) handelt.

Dabei ist festzustellen, dass hierbei nach neuerer Rechtsprechung die Kausalität vermutet und auch nicht mehr widerlegt werden kann (vgl. Bärmann, § 23 WEG, RdNr. 183, BGH, ZWE 2011, 122).

Bei der Jahresabrechnung handelt es sich um eine Einnahmen-/Ausgabenrechnung, in der auch zunächst unberechtigte Einnahmen und Ausgaben aufzunehmen sind. Bei der Frage der Nichtberechtigung stellt sich allenfalls die Frage des Regresses.
Die Entscheidung des AG Rosenheim dürfte im Ergebnis richtig sein, auch wenn die weitergehende Klageabweisung und die Kostenentscheidung nicht nachvollziehbar. Kurios ist allerdings, dass das Amtsgericht dem Klageantrag vollumfänglich stattgegeben hat, gleichwohl die Klage im übrigen abgewiesen hat und dabei dem Kläger 75 % der Verfahrenskosten auferlegt hat. Aus der Kostenentscheidung ergibt sich, dass das Amtsgericht für das Teilnahmerecht des Rechtsanwaltes einen Streitwert von 4.000,00 EUR festsetzt, obwohl das gericht selber ausführte, dass der Organisationsbeschluss zum Ausschluss des Rechtsanwaltes gar nicht angefochten werden musste und auch nicht angefochten wurde.

Offensichtlich hat das Amtsgericht trotz vollumfänglicher Klagestattgabe die vorgetragenen Anfechtungsgründe des Klägers "bestraft". Das mag einer alternativen Klagehäufung noch nachvollziehbar sein (vgl. BGH, I ZR 108/09), nicht aber bei rechtlichen Ausführungen, die unterschiedliche Verstöße rügen, von denen nur einer durchgreift.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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