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Wohnungseigentümer kann Anspruch gegen die Gemeinschaft auf Anbringung von Rauchwarnmeldern haben; §§ 10 Abs. 6 Satz 3 1. HS, 21 Abs. 4 WEG; 15 Abs. 7 LBO-BW
LG Karlsruhe, AZ: 1 S 109/14, 30.06.2015
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Den Wohnungseigentümern steht die Beschlusskompetenz über den Einbau und die Wartung von Rauchwarnmeldern in Wohnungen jedenfalls dann zu, wenn - wie hier - das Landesrecht eine entsprechende eigentumsbezogene Pflicht vorsieht unabhängig davon, ob sich die öffentlich-rechtliche Pflicht an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Verband, an die Mitglieder der Gemeinschaft als Mitberechtigte an dem bebauten Grundstück oder an den einzelnen Wohnungseigentümer richtet.

Damit trifft die Ausstattungspflicht gemäß § 15 Abs. 7 Satz 3 LBO nicht anders wie die Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten (BGH NJW 2012, 1724 Rn. 12) die Gesamtheit der Wohnungs- und Teileigentümer mit der Folge, dass ihre Erfüllung jedenfalls in dem für die Beschlusskompetenz maßgeblichen Innenverhältnis nicht der einzelne Eigentümer, sondern der Verband sicherzustellen hat.

Die uneingeschränkte Ablehnung der Gewährleistung der Ausstattung der betroffenen Räume mit Rauchwarnmeldern durch den Verband widerspricht seiner Wahrnehmungsverpflichtung und damit ordnungsgemäßer Verwaltung.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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