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Anfechtung eines Beschlusses hat keine aufschiebende Wirkung; §§ 23 Abs. 4 WEG, 91a ZPO
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 88/15, 10.08.2015
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Solange Beschlüsse nicht rechtskräftig für ungültig erklärt worden sind, sind sie gültig und begründen daher auch eine Zahlungspflicht des Beklagten (vgl. BGH WuM 2014, 364).

Wird eine auf einem Beschluss beruhende Zahlungsklage im Laufe des Verfahrens für erledigt erklärt, weil Beschluss zwischenzeitlich rechtskräftig für unwirksam erklärt wurde, hat der Beklagte dennoch die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Denn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens besteht in jedem Falle eine Zahlungspflicht des Wohnungseigentümers (aufgrund des angefochtenen Beschlusses), so dass die Verteidigung gegen die Inanspruchnahme durch die WEG mit dem Argument, der Beschluss sei ungültig, ohne jegliche Erfolgsaussicht ist.

Zwar führt dieses dazu, dass der Beklagte, soweit die Beschlüsse vollzogen worden sind, ggf. einen Folgenbeseitigungsanspruch hat, dieser bezieht sich aber nicht auf die Kosten des Beklagten bezüglich des vorliegenden Rechtsstreits.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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