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Zum Anspruch auf Protokollberichtigung; § 24 Abs. 6 WEG
LG Stuttgart, AZ: 10 S 10/15, 05.08.2015
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Auch wenn man davon ausgeht, dass eine Protokollberichtigung nur dann wirksam durchgeführt werden kann, wenn sie auch von dem Wohnungseigentümer, der das Protokoll nach Maßgabe des § 24 Abs. 6 S. 2 WEG unterschrieben hat, mit getragen wird, hätte dies nicht zur Folge, dass die allein gegen den Versammlungsleiter gerichtete Klage abzuweisen wäre.

Dies folgt insbesondere nicht daraus, dass die in einem Verfahren verklagten Passivlegitimierten eines Protokollberichtigungsanspruchs notwendige Streitgenossen wären.

Eine notwendige Streitgenossenschaft besteht bei ihnen aus prozessualen Gründen (§ 62 Abs. 1 Alt. 1 ZPO), denn ein allein gegen die Beklagte zu 2 ergehendes Urteil wirkt gemäß § 48 Abs. 3 WEG auch gegen die übrigen wirksam beigeladenen Wohnungseigentümer und damit auch gegen den nicht verklagten Eigentümer, der das Protokoll mit unterzeichnet hatte.

Der nicht anwesende Verwalter ist dagegen nicht passivlegitimiert. Denn nach sämtlichen zur Passivlegitimation des Protokollberichtigungsanspruchs vertretenen Auffassungen kann sich dieser jedenfalls nicht gegen den Verwalter richten, der an der Versammlung gar nicht teilgenommen und einen Dritten mit der Versammlungsleitung und der Protokollierung beauftragt hat.

Das Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Geltendmachung eines Protokollberichtigungsanspruchs ist nur gegeben, wenn sich die Rechtsposition des Klägers durch die begehrte Änderung verbessern oder zumindest rechtlich erheblich verändern würde.

Es ist rechtlich relevant, ob die Wohnungseigentümer nur die Bestellung eines Verwalters beschließen oder ob gleichzeitig der Abschluss bzw. die Verlängerung eines Verwaltervertrages beschlossen wird.

Sollte sich der Wohnungseigentümer, welcher das Protokoll unterzeichnet hatte, weigern, die von der Beklagten zu 2 berichtigte Version des Protokolls erneut zu unterschreiben, kann der Kläger seine Verurteilung in einem getrennten Prozess betreiben. Das Urteil im vorliegenden Verfahren bindet gemäß § 48 Abs. 3 WEG die Entscheidung in jenem Verfahren.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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