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Zur Haftungsqoute eines über einen Zebrastreifen fahrenden Radfahrers und eines Autofahrers; §§ 7, 18 StVG, 1, 3 StVO
AG Essen-Borbeck, AZ: 5 C 51/14, 11.09.2015
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Ein Pkw-Fahrer, der sich mit 30-35 km/h einem Fußgängerüberweg nähert, haftet zu 50 % für den Schaden, den ein Fahrradfahrer bei einem Zusammenstoß beim Überfahren des Zebrastreifens erleidet. Der Rasfahrer muss sich ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen, da ein Fußgängerüberweg nur einen Fußgänger und nicht auch einen Radfahrer schützt, welcher sich insoweit ebenfalls verkehrswidrig verhalten hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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