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Zuständigkeitbestimmung bei Streitgenossen mit unterschiedlichen Gerichtsständen; §§ 23 Nr. 2 c GVG; 43 Nr. 3 WEG; 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO
OLG Hamburg, AZ: 6 AR 9/15, 03.06.2015
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Die Zuständigkeit nach §§ 43 Nr. 3 WEG, 23 Nr. 2 c GVG ist eine ausschließliche. Das schließt aber nicht aus, im Rahmen des § 36 ZPO auch ein anderes Gericht als zuständiges zu bestimmen.

Wird eine gesamtschuldnerische Klage sowohl gegen den Bauträger als auch gegen den Verwalter erhoben, kann nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 WEG eine Zuweisung zum Amtsgericht als WEG-Abteilung für die Klage gegen den Verwalter, als auch zum Landgericht als Zivilabteilung für die Klage gegen den Bauträger erfolgen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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