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Besondere Beratungspflichten über die Provision einer Nettopolice; §§ 61, 63 Satz 1 VVG i.V.m. 278 Satz 1, 249 Abs. 1 BGB
AG Düsseldorf, AZ: 37 C 3979/12, 25.04.2013
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§§ 61, 63 Satz 1 VVG i.V.m. 278 Satz 1, 249 Abs. 1 BGB

Da die mit einer Nettopolice verbundene Abweichung vom Schicksalsteilungsgrundsatz eine Abweichung von dem sich aus §§ 87, 92 Abs. 4 HGB ergebenden gesetzlichen Leitbild der Art und Weise der Vergütung des Versicherungsvertreters darstellt, bestand hierüber eine Beratungs- und daran anknüpfend auch eine Dokumentationspflicht.

Ein Hinweis in der Vergütungsvereinbarung, welche der Versicherungsnehmer am gleichen Tag unterzeichnet, an dem er auch den Antrag auf Abschluss der fondsgebundenen Rentenversicherung unterschrieb, genügt nicht. Insoweit handelt es sich nämlich schon nicht um eine Unterlage, welche der Vorabinformation vor dem Vertragsschluss diente.

Auch ein "Beratungsprotokoll" stellt keine ausreichende Beratungsdokumentation über die Besonderheiten einer Nettopolice und die Abweichung vom Schicksalsteilungsgrundsatz dar.

Die Aufklärungspflicht ergibt sich auch aus dem Umstand, dass es sich bei der Vergütung um eine mit dem Abschluss der fondgebundenen Lebens- und Rentenversicherung verbundene zusätzliche Belastung des Versicherungsnehmers handelt. Die im Rahmen der vermittelten Nettopolice auch bei vorzeitiger Beendigung der Versicherung geschuldete Vergütung stellt eine bei der Abwägung der Vor- und Nachteile zu berücksichtigende Kostenposition der empfohlenen fondsgebundenen Lebensversicherung dar, über die der Versicherungsnehmer aufzuklären war.

Werden Beratungspflichten verletzt, so besteht eine Vermutung, dass sich der Geschädigte "beratungsrichtig" verhalten hätte, wenn es für ihn nach den Umständen vernünftigerweise nur eine mögliche Reaktion gab.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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