Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Schadensersatz wegen Umbettung im falschen Grab?; §§ 823 Abs. 1 BGB; Art 2 Abs. 1 GG
AG Rinteln, AZ: 2 C 183/14, 23.12.2015
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
In erster Linie richtet sich nach dem Willen des Verstorbenen, welche Person zu Entscheidungen über die Art der Bestattung, den Ort der letzten Ruhestätte und eine spätere Umbettung befugt ist.

Ist ein Wille allerdings nicht erkennbar, sind nach Gewohnheitsrecht in Anlehnung an landesrechtliche Bestattungsgesetze seine nächsten Angehörigen berechtigt, also zunächst Ehegatte, dann Kinder, dann die weiteren Verwandten.

Bei der Ausübung seines Bestimmungsrechts ist der Berechtigte an den irgendwie geäußerten oder auch nur mutmaßlichen Willen des Verstorbenen gebunden.

Im Falle der Verletzung des Totenfürsorgerechts als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB kann der Rechtsinhaber einen Schadensersatzanspruch geltend machen.

Wurde das Totenfürsorgerecht schuldhaft verletzt, ist der Schädiger zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verpflichtet. Die Höhe des Schmerzensgeldes wird unter Bezugnahme auf eine vergleichbare Entscheidung des Landgerichts Ulm, Az. 2 O 356/11, mit 500,00 € bemessen.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Umbettung Störung der Totenruhe immaterielles Recht Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Schadenersatz Ehemann kurioses