Detailansicht Urteil
Zwangsverwalter hat Hausgelder der WEG-Gemeinschaft trotz § 10 I Nr. ZVG vorrangig zu bedienen
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 43/09, 15.10.2009
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
LG Köln, AZ: 29 S 181/13, 20.02.2014
-
LG Dortmund, AZ: 1 S 317/09 WEG, 23.08.2011
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann WEG Zwangsverwalter Zwangsverwaltung Hausgelder Bottrop § 10 154 155 156 ZVG Eigentümergemeinschaft Wohnungseigentümergemeinschaft Hausgeld Hausgeldforderung Vorrang vorrangig Vorrecht
Ähnliche Urteile
- Kosten der Zwangsverwaltung nach § 155 ZVG können nicht durch die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG beschränkt werden
- Zur Duldung der Zwangsvollstreckung des Insolvenzverwalters in eine Eigentumswohnung und zum bevorrechtigten Anspruch der WEG aus § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG
- Zwangsverwalter muss auch für leerstehende Wohnung Hausgelder bezahlen; §§ 21 Abs. 7 WEG; 148 Abs. 2, 152 Abs. 1 ZVG
- Gerichtliche Bestellung eines Notverwalters durch einstweilige Verfügung bei zerstrittener WEG, § 21 Abs. 4 und 8 WEG
- Zur Rechtsnachfolge des Erstehers im Zwangsversteigerungsverfahren
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Jahresabrechnung Verwaltungsbeirat Eigenbedarfskündigung Beirat Garage Kurioses Gegenabmahnung Wirtschaftsplan Mietminderung Gemeinschaftseigentum Schimmel Makler Nachbarrecht Eigentümerversammlung Abschleppen Organisationsbeschluss Miete Verkehrsunfall Arzthaftung Tierhaltung Wohnungseigentümer Abmahnung Treppenlift Veränderung Teilungserklärung Wurzeln Nutzungsentschädigung Protokoll Verwalter Einstimmigkeit Sondereigentum Beschluss Anfechtungsklage Telefonwerbung Kündigung
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!