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Verzicht auf Schadensersatz gegen Verwalter trotz Verfehlung durch Entlastung möglich; §§ 21, 26, 29 Abs. 1 WEG
AG Hamburg-Mitte, AZ: 22a C 223/14, 25.06.2015
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Der Verwalter hat keinen Rechtsanspruch auf einen Entlastungsbeschluss.

Ein Entlastungsbeschluss widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn Ansprüche gegen den Verwalter erkennbar in Betracht kommen und nicht aus besonderen Gründen Anlass besteht, auf die hiernach möglichen Ansprüche zu verzichten.

Eine Entlastung trotz Möglichkeit der Haftung des Verwalters ist ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn aus besonderen Gründen Anlass besteht, auf die hiernach möglichen Ansprüche zu verzichten.

Die Wahl einer Person zur Beirätin, die nicht Eigentümerin der WEG ist, ist unzulässig, denn es ergibt sich bereits aus § 29 I S. 2 WEG, dass der Beirat aus Wohnungseigentümern zu bilden ist. Anders wäre die Rechtslage nur dann, wenn die Gemeinschaftsordnung eine abweichende Regelung getroffen hätte.

Ein Beschluss, der im Anschluss an zuvor unrichtig erteilte Informationen erfolgt, entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, da nicht auszuschließen ist, dass der auf unrichtigen Informationen beruht.

Dies gilt auch dann, wenn der Verwalter sich ein Sonderhonorar unter Bezugnahme auf eine Klausel im Verwaltervertrag genehmigen lässt, die gar nicht existiert.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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