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Zulassungsversagung zum Rechtsanwalt bei Beleidigung eines Staatsanwaltes???; §§ 7 Nr. 5 BRAO, 185 StGB, Art. 12 GG
OLG Hamm, AZ: 1 AGH 25/15, 30.10.2015
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Gemäß § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf des Rechtsanwaltes auszuüben.

Ein schwerwiegendes berufsunwürdigendes Verhalten kann nach einer mehr oder minder langen Zeit durch Wohlverhalten oder andere Umstände so sehr an Bedeutung verlieren, dass es die Zulassung zur Rechtanwaltschaft nicht mehr hindert.

Die Frage, wie viele Jahre zwischen einem die Unwürdigkeit begründenden Verhalten und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wieder möglich ist, lässt sich nicht durch eine schematische Festlegung auf bestimmte Fristen beantworten, sondern verlangt eine Einzelfallgewichtung aller für und gegen den Bewerber sprechenden Umstände.

Allerdings kommt der Frage besondere Bedeutung zu, wie der Bewerber in der Zwischenzeit mit seinem Fehlverhalten umgegangen ist. Zeigt er Einsicht und Reue, schlägt dies positiv zu Buche; gegenläufiges Verhalten ist negativ zu bewerten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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