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Verwalter haftet für Prozesskosten bei grob fehlerhafter Jahresabrechnung; §§ 28 Abs. 3, 49 Abs. 2 WEG
AG Rastatt, AZ: 20 C 244/15, 25.02.2016
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LG Stuttgart, AZ: 19 T 54/15, 07.04.2015
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AG Hamburg-Barmbek, AZ: 880 C 27/12, 17.04.2014
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Verwalter Jahresabrechnung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Kostenerstattung 91a ZPO fehlerhafte Anfangsbestand Endbestand
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