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Gemeinschaftsliche Anlagen (hier: Heizung) sind zwingend Gemeinschaftseigentum; §§ 5 Abs. 2, 8 Abs. 1 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 14/77, 02.02.1979
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Eine Heizungsanlage, die in einem von mehreren zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft gehörenden Gebäude untergebracht ist und wesentlicher Bestandteil dieses Gebäude ist, dient jedenfalls dann, wenn sie nur die zu der Gemeinschaft gehörenden Wohnungen und sonstigen Raumeinheiten mit Wärme versorgt, im Sinn des § 5 Abs. 2 WEG dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer und kann daher nicht im Sondereigentum stehen.

Auf die Größe der Wohnanlage sowie darauf, von wem die Heizungsanlage bestimmungsgemäß betrieben werden soll oder von wem sie betrieben wird, kommt es dabei nicht an.

Die Heizungsanlage kann daher auch nicht dadurch dem gemeinschaftlichen Eigentum entzogen werden, daß nach von vornherein getroffener Bestimmung ihr Betrieb einem der Miteigentümer, mag dieser damit gewerbliche Zwecke verfolgen oder nicht, vorbehalten sein soll.

Die Gesichtspunkte zum Begriff "gemeinschaftlicher Gebrauch" gelten nicht nur für die Heizungsanlage als solche, sondern auch für den Raum, in dem sie untergebracht ist. Unter den von § 5 Abs. 2 WEG erwähnten "Anlagen und Einrichtungen" müssen jedenfalls nach dem Sinn dieser Bestimmung auch Räume verstanden werden.

Daß in § 5 Abs. 2 WEG auch von solchen dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienenden Anlagen und Einrichtungen die Rede ist, die sich in Räumen befinden, die im Sondereigentum stehen, steht dem nicht zwingend entgegen, da es sich insoweit nur um eine von verschiedenen Möglichkeiten handelt.

Sondereigentum an dem Raum, gemeinschaftliches Eigentum aber an der darin befindlichen Anlage oder Einrichtung kann vor allem dann in Betracht kommen, wenn der Raum nicht ausschließlich demselben Zweck wie die Anlage dient.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Sondereigentum Gemeinschaftseigentum Teilungserklärung Gemeinschaftsordnung Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop