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Einzelner Wohnungseigentümer kann nicht gegen die Errichtung eines Asylantenheims auf dem Nachbargrundstück klagen; §§ 10, 13 WEG; 34 BauGB; Art. 6 BayBO
VG München, AZ: 8 K 14.4864, 22.06.2015
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Der Sondereigentümer kann nur baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht nach § 13 Abs. 1 Halbsatz 2 WEG geltend machen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung seines Sondereigentums im Raum steht.

Es genügt nicht, dass sowohl ein geltend gemachter Gebietserhaltungsanspruch als auch eine mögliche Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme das Sondereigentum des Klägers allenfalls im gleichen Maß wie alle anderen Sondereigentümer sowie das Anwesen insgesamt und damit das Gemeinschaftseigentum betreffen.

Bei den Geräuschimmissionen, wie z. B. Gespräche, Zurufe, Abspielen von CD und Radio bei offenem Fenster, handelt es sich im allgemeinen Wohngebiet, im Mischgebiet und in der Gemengelage um grundsätzlich hinzunehmende Wohngeräusche.

Das allgemeine Bauplanungsrecht gewährleistet keinen "Milieuschutz" für die von der vorhandenen Wohnbevölkerung abweichenden Lebensgewohnheiten der künftigen Bewohner des Asylantenwohnheims.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Bauordnung Nachbargrundstück Verwaltungsrechtsweg Baugenehmigung bauliche Veränderung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Verwaltungsgericht Aktivlegitimation