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unrichtige Kostenverteilerschlüssel führen nicht zur (teilweisen) Aufhebung eines Wirtschaftsplan
LG Dortmund, AZ: 1 S 338/09, 22.11.2011
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Ein fehlerhafter Kostenverteilerschlüssel im Rahmen eines beschlossenen Wirtschaftsplans führt nicht zur Aufhebung des Wirtschaftsplans, wenn der Wirtschaftsplan im übrigen nicht grob unbillig ist. Auch eine teilweise Aufhebung der fehlerhaften Positionen lehnt das LG Dortmund ab.

Ferner soll nach der Meinung des LG Dortmund die Gemeinschaft beschließen können, dass dem Verwalter für das Führen des Beschlussbuches ein zusätzliches Honorar zusteht, obwohl das führen eines Beschlussbuches zu den gesetzlichen Verpflichtungen des Verwalters aus § 24 VIII WEG gehört und nicht gesondert vergütet werden kann ( so gegenteilige die h.M.: Gottschalg, NZM 2009, 217, 222; Bärmann WEG, 11. Aufl. § 26 Rn. 142; Palandt, 70. Aufl. § 26 Rn. 13; Sauren, Anmerkung zu AG Aachen, Urt. v. 22.02.2008, ZMR 2008, 836).
Die Rechtsauffassung des LG Dortmund steht im Widerspruch zu der einhelligen Rechtsauffassung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Literatur.

Mit Ausnahme des Amtsgerichts Bottrop als Vorinstanz und des Landgerichts Dortmund hat bisher niemand die Auffassung vertreten, dass ein fehlerhafter Kostenverteilerschlüssel sich in einem Wirtschaftsplan dann nicht auswirke, wenn er unwesentlich für das Gesamtergebnis sei. Das Landgericht Dortmund hat offfensichtlich die von ihm selbst zitierte Fundstelle (Bärmann, WEG, 11. Aufl. § 28 Rn. 27) zu einem anderen Problemkreis missverstanden.

Die ganz h.M. geht davon aus, dass ein fehlerhafter Kostenverteilerschlüssel selbstverständlich auch die Wirksamkeit eines Wirtschaftsplans tangiere. Lediglich die Rechtsfolgen sind streitig. Während eine Auffassung auch bei geringfügigen Fehlern den gesamten Wirtschaftsplan für unwirksam erachtet, geht der BGH in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass insbesondere bei geringfügigen Fehlern lediglich einzelner Positionen auch nur eine Teilnichtigkeit gem. § 139 BGB in Betracht kommen kann ( BGH, Urteil vom 17. Oktober 2008 - V ZR 14/08, NJW 2009, 1135, 1136 Rn. 12; BGH, Urteil vom 14. Juni 2006 - VIII ZR 257/04, NJW 2006, 2696, 2697 Rn. 21; BGHZ 171, 335, 339 Rn. 12 f.; vgl. auch Urteil vom 4. Dezember 2009 - V ZR 44/09, NJW 2010, 2127 Rn. 6; Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 156/10, WM 2011, 1291, 1293 ).


Die Rechtsauffassung des Landgerichts Dortmund bzgl. der Sondervergütung für das Führen eines Beschlussbuches wurde mit Ausnahme einzelner Amtsgerichte von niemanden vertreten. Da es sich hier um ein Problem aus dem Übergangszeitraum handelte, ist dieser Rechtsstreit nicht mehr aktuell ( zum Meinungsstand der gegenteiligen h.M: Gottschalg, NZM 2009, 217, 222; Bärmann WEG, 11. Aufl. § 26 Rn. 142; Palandt, 70. Aufl. § 26 Rn. 13; Sauren, Anmerkung zu AG Aachen, Urt. v. 22.02.2008, ZMR 2008, 836).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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