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WEG-Verwalter darf keine Mahngebebühren bei säumigen Eigentümern berechnen; § 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG
AG Reutlingen, AZ: 11 C 105/16, 13.05.2016
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Sondervergütungen der Hausverwaltung werden von der Gemeinschaft geschuldet. Soweit die Gemeinschaft Mahngebühren von einem Wohnungseigentümer verlangt, bedarf es eines entsprechenden Beschlusses gemäß § 21 Abs. 7 WEG.

Die Schadensersatzpflicht wird begrenzt durch die aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB resultierende Schadensminderungspflicht. Danach sind dem Gläubiger, wenn er selbst mahnt, Kosten von 1 bis 2,50 Euro zu ersetzen. Schon eine Pauschale von fünf Euro hält die Rechtsprechung für unzulässig (vgl. LG Frankenthal, Urteil vom 18. Dezember 2012 - 6 O 281/12 und BGH, Beschluß vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14).

Nach dem Wortlaut des § 27 WEG kann aber der Verwalter für die Mahnung keine separate Gebühr verlangen. Sie ist schon im Grundhonorar abgegolten. Das Grundhonorar deckt alle Leistungen des Verwalters ab, die mit der Verwaltertätigkeit typischerweise entstehen und insbesondere die im Gesetz genannten Aufgaben (vgl. LG München I, Beschluß vom 8. März 2012 - 36 T 26007/11).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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