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Unzulässige Räumungsklage, wenn Mieter unter Fortzahlung einer Nutzungsentschädigung den Auszug zeitnah ankündigt/ keine Schätzung eines Schadens bei konkreter Schadenshöhe; §§ 250 Satz 2 BGB; 287 ZPO
LG Berlin I, AZ: 63 S 83/15, 22.01.2016
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Eine fiktive Schadensberechnung, bzw. eine Schätzung nach § 287 ZPO kommt dann nicht mehr in Betracht, wenn der Geschädigte vorträgt, er habe die Arbeiten konkret entgeltlich durchführen lassen (BGH, Urt. v. 04.12.2013 – VI ZR 24/13).

Eine Räumungsklage ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, wenn der Mieter dem Vermieter angezeigt hat, einen Monat später die Wohnung freiwillig zu räumen.

Dies gilt erst recht, wenn der Mieter für diesen Monat eine Nutzungsentschädigung in Höhe der bisherigen Miete zahlt. In dem Falle ist es dem Vermieter zuzumuten, den Monat abzuwarten, bevor er Räumungsklage erhebt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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