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Einzelner Wohnungseigentümer kann keine gemeinschaftsbezogenen Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter geltend machen; §§ 21 Abs. 4, 27 Abs. 1 Nr. 1, 28 Abs. 3 WEG
LG Hamburg, AZ: 318 S 22/15, 02.03.2016
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Macht ein Wohnungseigentümer einen Schadensersatzanspruch (Sekundäranspruch) für einen Schaden aus einem Erfüllungsanspruch aus dem Verwaltervertrag geltend, den nicht nur er erlitten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 02.10.1991 - V ZB 9/91, BGHZ 115, 253), ist dies ohne entsprechende Ermächtigung der übrigen Wohnungseigentümer jedenfalls dann unzulässig, wenn es sich um einen gemeinschaftsbezogenen Anspruch handelt.

Einen gemeinschaftsbezogenen Anspruch kann ein Wohnungseigentümer ohne Ermächtigung nicht geltend machen. Er muss vielmehr zunächst die übrigen Wohnungseigentümer auf Zustimmung zu einer gerichtlichen Geltendmachung in Anspruch nehmen bzw. versuchen, einen entsprechenden Beschluss herbeizuführen.

Über die Frage, ob der Verwalter einen Beschluss ordnungsgemäß und rechtzeitig umgesetzt und sich dabei im Rahmen der Weisungen und Vorgaben gehalten hat oder ob er seine diesbzgl. Pflichten verletzt hat, hat die Eigentümergemeinschaft zu befinden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Schadenersatzanspruch ordnungsgemäße Verwaltung Beschlussausführung Umsetzung Vollzug Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop Vergemeinschaftung