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Bei Verkäufermehrheit muss sich jeder Verkäufer die Arglist des Anderen zurechnen lassen; §§ 166, 444 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 150/15, 08.04.2016
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Arglistige Täuschung rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottorp Kauf Haus Mangel verschweigen verschwiegen Haftung Schadensersatz Schadenersatz Kaufvertrag Grundstückskauf
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