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Feuchte Kellerwände sind wesentliche, mitteilungsbedürftige Mängel; §§ 459, 463, 476 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 215/90, 22.11.1991
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: feuchtigkeit Nässe Wasser Schimmel Schaden Mangel rechtsanwalt Frank Dohrmann Arglist verschweigen Bottrop Kaufvertrag Gewährleistung
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