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Verweigerter Deckungsschutz nach anwaltlicher Beauftragung ist kein Verzugsschaden; §§ 280, 286 BGB
OLG Düsseldorf, AZ: I-4 U 35/09, 17.11.2009
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Wird ein Rechtsanwalt mit der Beauftragung der Einholung eines Deckungsschutzes bei der Rechtsschutzversicherung beauftragt und verweigert diese den Deckungsschutz, besteht kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Ein solcher hätte nur dann bestanden, wenn sich die Rechtsschutzversicherung im Zeitpunkt der Entstehung der Kosten mit der Erbringung der geschuldeten Versicherungsleistung im Verzug befunden hätte und die Kosten durch den Verzug entstanden wären.

Auch wenn die Bevollmächtigten der Kläger nach Verzugseintritt weiter tätig waren und insoweit grundsätzlich erneut die gleichen Kosten entstanden wären, haben die Kläger hierdurch keinen Schaden mehr erlitten, da die streitgegenständlichen Geschäftsgebühren (Nr. 2300 VV RVG) nicht wiederholt entstehen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsschutzversicherung Deckungsanfrage Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop erstattung verzug Geschäftsgebühr