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Trennung der Eheleute berechtigt zur Eigenbedarfskündigung; § 573 BGB
LG Dessau, AZ: 5 T 275/16, 07.12.2016
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Eine Eigenbedarfskündigung ist nicht schon dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Vermieter "einen künftigen Eigenbedarf bei Abschluss des Mietvertrags zwar nicht konkret erwägt, aber bei vorausschauender Planung aufgrund hinreichend konkreter Anhaltspunkte hätte in Erwägung ziehen müssen.

Ein Vermieter, der eine Eigenbedarfskündigung auf nach Abschluss des Mietvertrags entstandene Umstände stützt, deren Eintritt möglich oder sogar konkret vorhersehbar, von ihm aber bei Vertragsschluss nicht erwogen worden war, setzt sich hierdurch mit seinem früheren Verhalten regelmäßig schon nicht inhaltlich in Widerspruch.

So kann die Tatsache, dass der Vermieter das Mietverhältnis kurze Zeit nach Abschluss des unbefristeten Mietvertrags kündigt, nahelegen, dass er eine Eigennutzung schon bei Vertragsabschluss beabsichtigt oder zumindest erwogen hat. Dabei lassen sich aber keine festen Fristen festlegen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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