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Nutzungsentschädigung bei verspäteter Rückgabe der Mietsache richtet sich nach der Neuvermietung; Kappungsgrenze nicht anwendbar; m§§ 546a Abs. 1 Alt. 2, 558 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 17/16, 18.01.2017
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Die für vergleichbare Sachen ortsübliche Miete, die der Vermieter gemäß § 546a Abs. 1 Alt. 2 BGB für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache verlangen kann, wenn der Mieter diese nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt, ist bei beendeten Wohnraummietverträgen nicht nach Maßgabe der auf laufende Mietverhältnisse zugeschnittenen Regelung über Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 2 BGB), sondern anhand der bei Neuabschluss eines Mietvertrages über die Wohnung ortsüblichen Miete (Marktmiete) zu bestimmen.

Die Kappungsgrenzen des § 558 BGB finden bei beendeten Mietverhältnissen im Rahmen der zu berechnenden Nutzungsentschädigung wegen verspäteter Rückgabe keine Anwendung.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Mietvertrag Rückgabe Mietsache Mietwohnung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Zeitpunkt Berechnung