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Zum Umfang eines im Grundbuch gesicherten Wegerechtes/ Fahrrechtes; §§ 1018, 1020 BGB
AG Bottrop, AZ: 10 C 62/16, 07.04.2017
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Zum Umfang eines Wege- und Fahrrechtes, welches dem Berechtigten gestattet, mit seinem Fahrzeug über das Nachbargrundstück die eigene Garage zu erreichen gehört nicht, dass der Berechtigte auf dem Nachbargrundstück auch rangieren und wenden darf.

Mangels näherer Angaben zur Ausübung des Fahrrechtes ist eine Breite von 3,00 m völlig ausreichend.

Es ist dem das Wegerecht gewährenden Eigentümer nicht verboten, Gegenstände auf dem wegeberechtigten Grundstücksteil zu lagern, wenn die Ausübung des Wegerechtes hierdurch nicht behindert wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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