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Verkäufer einer Eigentumswohnung muss Feuchtigkeit in der Wohnung offenbaren; §§ 123, 124, 433 BGB; 5 WEG
OLG Hamm, AZ: 22 U 120/09, 18.03.2010
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§§ 123, 124, 433 BGB; 5 Abs.1 WEG

1. Ein konstruktiver Fehler an dem Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft, der zu Feuchtigkeit in der im Sondereigentum stehenden Wohnung führt, stellt einen Mangel dar, der bei Verkauf der Wohnung offenbart werden muss, wenn der Mangel nicht hinreichend beseitigt wurde.

2. Auch der Gesichtspunkt, dass die einzelnen Eigentümer nach der Teilungserklärung teilweise für die Instandsetzung von Bauteilen im Gemeinschaftseigentum innerhalb des räumlichen Bereichs ihres Sondereigentums aufkommen müssen, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Da eine rein schuldrechtliche Kostentragungspflicht eines anderen Miteigentümers nicht dazu führen kann, dass ein physisch vorliegender Defekt eines zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Bauteils keinen Mangel desselben mehr darstellen würde.

Sind sichtbare Feuchtigkeitserscheinungen bei der damaligen Besichtigung nicht vorhanden gewesen, hätte der Verkäufer hierauf hinweisen müssen.

Eine Erkennbarkeit aus den überlassenen Versammlungsprotokollen genügt nicht. Dies entspricht der zutreffenden höchstrichterlichen Rechtsprechung, die im Regelfall auf eine unmittelbare Besichtigung abstellt und vor allem verlangt, dass die Erkennbarkeit "ohne weiteres" gegeben ist.

Ein Ausschluss der Rückabwicklung bzw. des Anfechtungsrechts oder auch nur eine Ausgleichspflicht des Klägers kommt nicht in Betracht, wenn die Eigentumswohnung mit einem Mietverhältnis belastet ist, welches die Beklagten nach § 566 Abs. 1 BGB übernehmen müssen, da hierdurch keine Verschlechterung des Rückgewährobjekts herbeigeführt wurde.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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