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Zur Zulässigkeit der Entnahme aus der Rücklage zur Liquiditätsdeckung und zu deren Darstellung in der Jahresabrechnung; §§ 21 Abs. 5 Nr. 4, 28 WEG
LG Düsseldorf, AZ: 25 S 63/16, 21.12.2016
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Eine Jahresgesamtabrechnung ist grundsätzlich in der Form einer einfachen Einnahmen- und Ausgabenüberschussrechnung allein bezogen auf das Wirtschaftsjahr darzustellen.

Die Jahresabrechnung muss vollständig, übersichtlich und verständlich gegliedert sein. Eigentümern muss es möglich sein, ihre Abrechnung auch ohne Beistand eines Fachmannes/Sachverständigen überprüfen, verstehen und nachvollziehen zu können.

Neben der geordneten Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben muss die Jahresabrechnung auch Angaben über die Kontostände auf den Gemeinschaftskonten am Anfang und am Ende des Abrechnungszeitraumes enthalten.

Der Verwalter hat im Rahmen der Darstellung der Instandhaltungs-rücklage anzugeben, ob Mittel der Instandhaltungsrücklage für andere Zwecke, insbesondere aufgrund Liquiditätsengpässen zur Bestreitung laufender Ausgaben, verwandt worden sind.

Im Falle überjähriger Entnahmen zur Liquiditätssicherung bei der Ist-Rücklage ist dergestalt vorzugehen, dass unter Zuführungen auch die Rückführungen auf Entnahmen zur Bestreitung laufender Kosten wegen Liquiditätsengpässen aufzunehmen sind und unter Entnahmen solche Abflüsse für Bewirtschaftungskosten.

Der Darstellung der Instandhaltungsrücklage fehlt die notwendige Transparenz, wenn sie nicht erläutert, um welchen Betrag die zuvor erfolgten Entnahmen zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen zurückgeführt worden sind und in welchem Umfang weiterhin Entnahmen erfolgt sind.

Wäre dieser Beschluss von der Verwaltung unverzüglich umgesetzt worden, wozu sie nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG verpflichtet war, hätte sie neben der Darstellung der Instandhaltungsrücklage eine solche der Liquiditätsrücklage als Bestandteil der Jahresabrechnung erstellen müssen
Die Anforderungen, die das LG Düsseldorf in seiner Entscheidung an eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung stellt, ist für alle Verwalter Gesetz. Mehrere Kammern verschiedener Gerichte (vgl. LG Dortmund 1 S 28/17; LG Düsseldorf 19 S 32/17) haben sich dieser Auffassung angeschlossen und angekündigt, jede Jahresabrechnung, die nicht den Vorgaben dieser Entscheidung entspricht als nicht ordnungsgemäße Verwaltung bei erfolgter Anfechtungsklage aufzuheben.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Instandhaltungsrücklage Entnahme jahresabrechnung REchtsanwalt Frank Dohrmann Anfechtungsklage beschlussfassung