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Verwalter darf nicht ohne Beschluss eine Hausordnung oder Parkplatzordnung aufstellen; §§ 13 Abs. 2, 15 Abs. 3 WEG; 1004 BGB
AG Rostock, AZ: 54 C 27/16, 30.11.2016
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Wird das Gemeinschaftseigentum beeinträchtigt, so stehen den übrigen Wohnungseigentümern die allgemeinen Besitzstörungs-, Abwehr- und Schadensersatzansprüche nach den §§ 661f, 823f und 1004 BGB zu. Inhaber der Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche sind die Wohnungseigentümer.

Da sie gemeinschaftsbezogen sind, hat die Wohnungseigentümergemeinschaft für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche eine gekorene Ausübungsbefugnis. Das bedeutet, dass der einzelne Wohnungseigentümer den gegen den Handlungsstörer gerichteten Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB bzw. den gegen den Zustandsstörer gerichteten Anspruch auf Duldung von Störungsbeseitigung nur so lange selbstständig geltend machen kann, als die Wohnungseigentümergemeinschaft die Rechtsverfolgung nicht zu ihrer Sache gemacht und damit ihre ausschließliche Zuständigkeit begründet hat.

Die Verwaltung ist nicht berechtigt, ohne Beschlussfassung Veränderungen am Gemeinschaftseigentum (hier: Nutzungsregelung der Parkplätze) vorzunehmen.

Die Aufgaben und Befugnisse der Verwaltung ergeben sich aus § 27 WEG. Danach ist der Verwalter berechtigt, Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen und für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen. Die Veränderung eines bestehenden Zustandes ohne Ermächtigung durch die Eigentümerversammlung fällt nicht darunter.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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