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Mieter ist kein Zustandsstörer/ § 41 NachbG NW ist Anspruchsgrundlage für Rückschnitt von herüberragenden Ästen
AG Bottrop, AZ: 10 C 81/17, 22.08.2017
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Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Die Entscheidung des AG Bottrop, wonach sich der Beseitigungsanspruch für herüberragende Äste des Nachbargrundstücks aus § 41 NachbG NW herleitet ist falsch, da § 41 NachbG nur die Abstandsflächen zum Nachbargrundstück bei der Anpflanzung regelt, nicht aber den Überwuchs von Ästen, der nur nach den Vorschriften der §§ 910, 1004 BGB durchgesetzt werden kann. Diese erfordern jedoch, anders als § 41 NachbG NW, eine Beeinträchtigung. Die Entscheidung des AG Bottrop wurde insoweit zurecht vom LG Essen (13 S 71/17) aufgehoben.
Verbundene Urteile
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LG Essen, AZ: 13 S 71/17, 01.12.2017
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Überhang Überwuchs hineinragen Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop Ast Zweige Baum Bäume Strauch Sträucher Hecke
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