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Wohnungseigentümergemeinschaft haftet bei unvorhersehbarem Unfall nicht wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht; §§ 253, 254, 823 Abs. 1 BGB
LG Heidelberg, AZ: 3 O 128/17, 28.07.2017
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Haftung Verletzung Sturz betreten Garage Tiefgarage Glatt Glätte Rechtsanwalt Frank DOhrmann Schadenersatz Schadensersatz WEG
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