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Wohnungseigentümergemeinschaft haftet bei unvorhersehbarem Unfall nicht wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht; §§ 253, 254, 823 Abs. 1 BGB
LG Heidelberg, AZ: 3 O 128/17, 28.07.2017
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Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Verkehrspflichten sind gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten.

Derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren.

Kommt es in Fällen, in denen keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte - so hart dies im Einzelfall sein mag - den Schaden selbst tragen.

Hat sich der Unfall in einem Bereich ereignet, der für den bestimmungsgemäßen Zutritt durch Fußgänger ersichtlich nicht vorgesehen ist, sind etwaige Verkehrssicherungspflichten des Inhabers oder Betreibers eines öffentlichen Parkhauses maßgeblich und vorrangig nach den Bedürfnissen des fahrenden bzw. ausfahrenden Kraftfahrzeugverkehrs zu richten und gerade nicht im Hinblick auf eine etwaige Nutzung durch Fußgänger, die gegebenenfalls entgegen der ohne weiteres erkennbaren Widmung bestimmungswidrig erfolgt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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