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keine unerlaubte Rechtsberatung beim Eintreiben von Abschleppkosten eines Abschleppunternehmers im Auftrag der Stadt
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-3 O 230/00, 25.05.2000
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Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Die Entscheidung steht im Widerspruch zu der hierzu ergangenen Rechtsprechung. Ob eine ordnungsrechtliche Verordnung geeignet ist, zivilrechtliche Ansprüche einzuschränken oder auszuweiten ist fraglich, mittlerweile aber wohl gefestigte Rechtsprechung.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Auto abschleppen Abschlepper Abschleppunternehmer Stadt öffentlicher Straßenverkehr ordnungsbehörde Verordnung ordnungsrechtliche Ermächtigung UWG Abmahnung einstweilige Verfügung Bottrop § 859 BGB
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