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Verlegung des Müllplatzes begründet grds. keine Mietminderung; §§ 536, 242 BGB, 256 ZPO
AG Brandenburg an der Havel, AZ: 31 C 156/16, 13.10.2017
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Eine Leistungsklage auf Zahlung der jeweils fälligen Miete erledigt den Streitpunkt zwischen den Parteien nicht, wenn die Vermieterin nicht nur für einzelne Monate, sondern für die gesamte Dauer des Mietvertragsverhältnisses eine verbindliche Klärung darüber erstrebt, dass der Mieter nicht berechtigt ist, die monatlich zu zahlende Miete zu mindern. Bei einer auf bestimmte Monate bezogenen Leistungsklage würde diese Frage dagegen nicht verbindlich entschieden.

Grundsätzlich gehört es zum vertragsgemäßen Gebrauch, dass eine Vermieterin ihren Mietern einen zumutbaren Platz zum Aufstellen von Mülltonnen mit einer ausreichenden Anzahl dieser Tonnen zur Verfügung stellt.

Richtet die Vermieterin einen neuen Platz für die Mülltonnen ein, kann ggf. sogar ein nicht nur unerheblicher Mangel gegeben sein, wenn der jeweilige Mieter den Hausmüll nicht mehr nur wenige Schritte von dem Mietshaus weiter entleeren kann. Ein zentraler (und nicht mehr am Außenrand) gelegener Mülltonnenplatz kann sogar eine Verbesserung für die meisten Mieter in diesem Objekt darstellen. In diesem Fall begründet die Stilllegung des vorherigen Mülltonnen-Platzes am Rand des Objekts auch keinen zur Mietminderung berechtigenden Mangel.

Wird der neue Müll-Platz im Interesse der übrigen Hausgemeinschaft und/oder aufgrund der Neugestaltung des Innenhofs bzw. aufgrund der Satzungsänderung der Stadt hinsichtlich des Altpapiers insofern also derartig verlegt, dass ein Mieter des Hauses hierdurch dann gewisse Beeinträchtigungen hinnehmen muss, schließt dies zwar einen Anspruch des Mieters auf Beseitigung und Entfernung der Mülltonnen bzw. des neuen Müll-Platzes aus, jedoch wird hierdurch ein Minderungsrecht des von der Beeinträchtigung betroffenen Mieters gemäß § 536 BGB grundsätzlich noch nicht ausgeschlossen.

Eine unerhebliche Minderung der Gebrauchstauglichkeit der vermieteten Sache liegt nämlich dann vor, wenn sie bei objektiver Betrachtungsweise nicht spürbar ins Gewicht fällt.

Geräuschbelästigungen, die durch Öffnen und Schließen der Mülltonnen eintreten, entsprechen dem üblichen Lebensrisiko, das denjenigen trifft, der im Erdgeschoß einer Großwohnanlage eine Wohnung angemietet hat.

Geruchsbelästigungen, die durch Mülltonnen ggf. eintreten, entsprechen auch dem üblichen Lebensrisiko, das denjenigen trifft, der im Erdgeschoss einer Großwohnanlage eine Wohnung angemietet.

Rein optischen Beeinträchtigungen haben für sich genommen aber nur geringfügige Auswirkungen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Mietminderung Mangel Mängel Rechtsanwalt frank DOhrmann Bottrop