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Inkassotätigkeit eines behördlich beauftragten Abschleppunternehmers erlaubt
BGH Karlsruhe, AZ: I ZR 83/03, 26.01.2006
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt ein Abschleppunternehmer, der von der Polizeibehörde durch privatrechtlichen Vertrag mit dem Abschleppen eines Fahrzeugs beauftragt wird, bei der Durchführung der polizeilich angeordneten Abschleppmaßnahme in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes. Seine Stellung ist derjenigen eines Verwaltungshelfers angenähert. Er wird ohne eigene Entscheidungsmacht als verlängerter Arm der Verwaltungsbehörden tätig. Der Abschleppvorgang stellt sich materiellrechtlich als polizeiliche Vollstreckungsmaßnahme dar.

Auch die Geltendmachung der Kostenansprüche der Polizeibehörden aus dem Abschleppvorgang durch ist dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen, der dem Wettbewerbsrecht nicht unterliegt. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW sind sichergestellte Sachen in Verwahrung zu nehmen; die Verwahrung kann, etwa wenn sie bei der Polizeibehörde unzweckmäßig erscheint, Dritten übertragen werden (§ 44 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 PolG NRW). Gemäß § 46 Abs. 3 Satz 3 PolG NRW kann die Herausgabe der Sache von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.
Die Entscheidung des BGH überzeugt nicht. Der BGH stellt zwar zutreffend fest, dass die Verwahrung von sichergestellten Sachen nach § 44 I Satz 2 u. 3 PolG NRW einem Dritten übertragen werden kann. Die Polizei - aber auch nur die - kann gem. § 46 III Satz 3 PolG NRW die Herausgabe der Sache von der Bezahlung der Kosten abhängig machen. Dieses "Zurückbehaltungsrecht" kann gerade nicht auf einen Dritten übertragen werden, da das PolG NRW eben nur die Verwahrung bei einem Dritten regelt und nicht die Kosteneintreibung durch einen Dritten.

Insoweit verweist § 46 III Satz 2 PolG NRW ausdrücklich auf § 77 VerwVollstreckungsG NRW , wonach Kostengläubiger der Rechtsträger ist , dessen Behörde die Amtshandlung vornimmt, bei Auslagen auch der Rechtsträger, bei dessen Behörde die Auslagen (Abschleppkosten) entstanden sind.

Denkt man die Rechtsauffassung des BGH konsequent zu Ende, müsste der Abschleppunternehmer als hoheitlich Handelnder, dem die Befungnis zur Kosteneintreibung durch die Behörde aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages (!) gestattet wurde, seine Kosten nach § 77 VerwVollstreckungsG NRW beim Verantwortlichen vollstrecken können.

Dies kann nicht richtig sein, so dass die Feststellung des hoheitlichen Handelns des Abschleppunternehmers sich wenn überhaupt nur auf die Verwahrung, nicht aber auf die Eintreibung von Kosten beziehen kann: § 46 III Satz 2 PolG NRW i.V.m. § 77 VerwVollstreckungsG NRW !!!
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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