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Eigentumswohnung beim Erwerb vertauscht - "Eigentümer" muss Zwangsvollstreckung dulden; § 771 ZPO
AG Bottrop, AZ: 20 C 50/17, 05.01.2018
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Stellt sich im Rahmen einer Zwangsversteigerung einer Eigentumswohnung heraus, dass die Wohnung beim Erwerb mit einer anderen Wohnung vertauscht wurde, so ist eine Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO nur dann begründet, wenn zugunsten des Widerspruchsklägers eine Auflassung oder Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen wurde.

Der Umstand, dass die Kläger die zu versteigernde Wohnung besitzen, kann kein die Veräußerung hinderndes Recht begründen. Denn der Besitz an unbeweglichen Sachen gibt nach heute allgemeiner Ansicht in Literatur und Rechtsprechung kein Interventionsrecht. Das ergibt sich aus § 891 BGB, wonach die Besitzverhältnisse für die dingliche Rechtsgestaltung keinerlei Bedeutung haben.

Insbesondere das Argument, dass eine unbewusste Falschbezeichnung nicht schade, kann nicht für die Kläger streiten. Es mag zwar richtig sein, dass der übereinstimmende Wille von Vertragsparteien maßgeblich ist, auch wenn er im Inhalt der abgegebenen Erklärungen keinen Ausdruck gefunden hat. Die vertraglichen Erklärungen der Kläger mögen sich daher rechtlich auf die zu versteigernde Wohnung bezogen haben.

Gleichwohl geht es hierbei nur um schuldrechtliche Verschaffungsansprüche, die kein Interventionsrecht geben können, da die zu verschaffende Sache rechtlich und wirtschaftlich noch nicht zum Vermögen des Dritten, sondern zu dem des zur Verschaffung Verpflichteten gehört (Abstraktionsprinzip).

Gleiches gilt für die Auflassung. Auch diese mag sich auf das übereinstimmend gewollte - nämlich die zu versteigernde Wohnung - bezogen haben. Alleine für sich aber kann die Auflassung als Teil des Erfüllungsgeschäfts keine Rechte der Kläger begründen, die diese in die Lage versetzt, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten aufzuhalten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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