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Gerichtskosten im Wirtschaftsplan sind unzulässig; § 28 WEG
AG Bottrop, AZ: 20 C 30/16, 01.02.2017
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Ein Wirtschaftsplan, der Kosten für ein bereits erfolgtes Anfechtungsverfahren berücksichtigt, entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. In derartigen Verfahren stehen sich die Eigentümer als Parteien gegenüber, die teilrechtsfähige Eigentümergemeinschaft als solche ist nicht beteiligt. Gerichts- und Anwaltskosten, die in Anfechtungsverfahren entstehen, sind daher keine gemeinschaftlichen Kosten, die in einen Wirtschaftsplan Eingang finden dürfen.

Ein Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch auf Rückbau einer baulichen Veränderung (hier: Aluminiumabschlusskante am Garagendach), wenn diese im Zusammenhang mit Instandsetzungsmassnahmen erfolgt ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann beseitigungsanspruch Bottrop