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Zur Haftung der WEG als Verband gegenüber einem einzelnen Wohnungseigentümer bei verzögerter Instandsetzung
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 94/11, 13.07.2012
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Der Anspruch auf Schadensersatz nach § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG kann neben einem Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums nach § 21 Abs. 4 und Abs. 5 Nr. 2 WEG bestehen. Beide Ansprüche können in einem einheitlichen Rechtsstreit im Wege der Anspruchshäufung (§ 260 ZPO) geltend gemacht werden.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist dem einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber aus dem mitgliedschaftlichen Treueverhältnis verpflichtet, den Verwalter zur unverzüglichen Umsetzung der Beschlüsse der Wohnungseigentümer anzuhalten.

Nach der Rechtsprechung des Senats schließt die Bestandskraft eines Beschlusses, eine Sanierungsmaßnahme nicht in dem erforderlichen Maße durchzuführen, den Einwand, er habe nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen, auch für einen Schadensersatzanspruch aus.

Eine Mahnung ist entbehrlich, wenn der Verband den Sondereigentümer zum Betreten der Wohnung zwecks Instandsetzung des gemeinschaftslichen Eigentums auffordert und der Gemeinschaft sämtliche Umstände bekannt sind.
Die Entscheidung des BGH zeigt wieser einmal, wie wichtig es ist, bei einer unzureichend beschlossenen Sanierungsmaßnahme diesen Beschluss gerichtlich anzufechten, um nicht eventuelle Schadensersatzansprüche gegen den Verband wegen verzögerter Instandsetzungsmaßnahmen zu verlieren. Auf eine außergerichtliche Einigung kann der betroffene Wohnungseigentümer nach Bestandskraft des Beschlusses nicht mehr hoffen, wenn er es selber versäumt hat, gegen eine nicht oder nur unzureichend beschlossene Sanierungsmaßnahme innerhalb der einmonatigen Anfechtungsfrist ab Beschlussfassung eine Anfechtungsklage bei gericht anhängig zu machen ( vgl. BGH Az. V ZR 204/11, Urteil vom 13.07.12 )
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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