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Grundlagenbeschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft muss als solcher erkennbar sein
AG Essen-Steele, AZ: 21 C 14/17, 28.02.2018
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Ein Grundlagenbeschluss muss seine ihm anhaftende Unverbindlichkeit ausreichend erkennen lassen.

Ein Grundlagenbeschluss im Hinblick auf eine anstehende Sanierung
enthält üblicherweise eine Regelung dahingehend, dass ein Sachverständiger ein
Sanierungsobjekt begutachten und Ausführungen dazu machen soll, wie die
Sanierung durchzuführen ist und welche Kosten entstehen werden. Diesbezüglich
erfolgt eine Beschreibung des jeweiligen Sanierungsbedarfes.

Werden in einem Beschluss lediglich 14 bauliche Maßnahmen schlagwortartig ausgeführt, ohne dass konkretisierende Angaben vorgenommen werden, fehlt es gänzlich an einer hinreichenden Beschreibung der durchzuführenden Maßnahmen.
Das AG Essen-Steele geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass ein Grundlagenbeschluss als solcher erkennabr sein muss.

Ob das Amtsgericht diesen Grundsatz vorliegend richtig angewandt hat, darf allerdings bezweifelt werden.

Es gibt keine Erkenntnis dahingehend, dass ein Grundlagenbeschluss die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Gegenstand haben muss. Auch die Einholung von Kostenvoranschlägen oder eine grundsätzliche Klärung bevorstehender Instandsetzungsmassnahmen können Gegenstand eines Grundlagenbeschlussses sein.

Dass bereits in einem Grundlagenbeschluss konkretisierende Angaben zu den beabsichtigten Massnahmen geregelt werden müssen, widerspricht dem Wesen eines Grundlagenbeschlusses, der die Durchführung der konkreten Massnahmen erst von dem Ergebnis der einzuholenden Kostenvoranschläge oder des Sachverständigengutachtens abhängig macht, welche zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gerade noch nicht vorliegen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Frank Dohrmann Rechtsanwalt Bottrop