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Eigentümer haftet nicht für beauftragten Handwerker, wenn dieser das Haus des Nachbarn beschädigt; §§ 278, 280, 831 BGB
AG Bottrop, AZ: 8 C 199/17, 12.03.2018
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Handwerker stehen nicht in einer weisungsgebundenen sozialabhängigen Stellung zu dem Besteller, so dass Handwerker keine VerrichtungsgehiIfen im Sinne des § 831 BGB sind.

Eine vermeintliche Beschädigung durch einen Handwerker kann dem Eigentümer nicht gemäß § 278 BGB zugerechnet werden.

Eine Zurechnung einer Beschädigung durch den Dachdecker als Erfüllungsgehilfe des Beklagten setzt ein bestehendes Schuldverhältnis voraus. Dabei ist es gleichgültig ob es sich um ein vertragliches oder gesetzliches Schuldverhältnis handelt, es genügt, dass zwischen den Parteien eine rechtliche Sonderverbindung besteht, aus der sich eine Verbindlichkeit ergibt (Sprau in Palandt § 278 Rn. 2 BGB).

Allein das nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis begründet noch kein Schuldverhältnis.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Schaden Beschädigung Schadensersatz Haftung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Grundstücksnachbar Nachbargrundstück Dach 906 280 BGB