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Jahresabrechnung muss mindestens eine Woche vor der Eigentümerversammlung vorliegen; § 28 WEG
AG Oberhausen, AZ: 34 C 70/17, 10.04.2018
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop Jahresabrechnung Anfechtungsklage Bechlussanfechtung Wohnungseigentümerversammlung nachvollziehbar Laie vorlage vorliegen
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