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Streit zwischen zwei Wohnungseigentümern, wem ein Sondernutzungsrecht zusteht, ist keine WEG-Angelegenheit; §§ 43 Nr. 1, 15 Abs. 1 WEG
OLG Saarbrücken, AZ: 5 W 370/97, 12.02.1998
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1. Streiten Wohnungseigentümer darüber, wem von ihnen beiden das Sondernutzungsrecht zusteht, ist dies kein Streit über die sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander, so dass die allgemeinen Zivilgerichte zuständig sind.

2. Eine aus der Gebrauchsregelung des Sondernutzungsrecht entstehende Streitigkeit betrifft nur dann die Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen den Wohnungseigentümern gem. § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG, wenn die Frage, in welchem Umfang das Gemeinschaftseigentum durch ein Sondernutzungsrecht eingeschränkt wird oder auf welche konkreten Flächen sich das Sondernutzungsrecht an einem Abstellplatz für Kraftfahrzeuge erstreckt, zu klären ist.

3. Gleiches gilt für die Entscheidung darüber, ob ein Sondernutzungsrecht überhaupt besteht, also das Gemeinschaftseigentum durch ein Sondernutzungsrecht überhaupt eingeschränkt wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Zuständigkeit Wohnungseigentumssachen Wohnungseigentumsachen funktionelle Zuständigkeit Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop