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Wirtschaftsjahr einer Abrechnung ist das Kalenderjahr/ Ist-Abrechnung ist nichtig; § 28 WEG
AG Bottrop, AZ: 20 C 7/18, 20.07.2018
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Ein als Anfechtungsantrag formulierte Klageantrag ist analog §§ 133, 154 BGB dahin auszulegen, im Fall der Nichtigkeit des Beschlusses eine entsprechende Feststellung zu treffen.

Eine derartige Auslegung ist zulässig. Denn eine BeschIussanfechtungsklage und eine NichtigkeitsfeststeIlungskIage haben den gleichen Streitgegenstand, da mit beiden Klagen die Rechtswirkungen von Beschlüssen beseitigt werden sollen (vgl. BGH NJW-RR 2011, 1232).

Ein Beschluss über eine Jahresabrechnung, die anstelle der Soll-Zahlungen die tatsächlich geleisteten Zahlungen berücksichtigt, ist nichtig (s. nur BGH, V ZR 147/11, Urteil vom 09.03.2012 und LG Dortmund, 1 S 18/13, Urteil vom 24.06.2014). Denn dann würde bei eventuellen Hausgeldrückständen eine unzulässige Verdoppelung des Schuldgrundes geschaffen, indem bereits entstandene Zahlungsverpflichtungen eines Wohnungseigentümers neu begründet werden.

Eine Jahresabrechnung muss gemäß § 28 Abs. 3 WEG das gesamte Kalenderjahr umfassen, die Einnahmen und Ausgaben für das gesamte Jahr müssen übersichtlich dargestellt werden.

Diese Grundvoraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn die Kosten nicht für den gesamten Abrechnungszeitraum einheitlich nach Wohneinheiten verteilt, sondern die Zeiträume vor und nach dem Eigentümerwechsel gesondert abrechnet werden (vgl. nur OLG Düsseldorf NJW-RR 2007, 594).

Die Missachtung einer qualifizierten Protokollierungsklausel in der Teilungserklärung macht die gefassten Beschlüsse anfechtbar.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Nichtigkeit Kalenderjahr Wirtschaftsjahr rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop