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Jahresabrechnung als Ist-Abrechnung ist nichtig; § 28 WEG
AG Bottrop, AZ: 20 C 6/18, 20.07.2018
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Eine Jahresabrechnung, die nicht nach dem Wirtschafisplan geschuldeten Soll-Zahlungen berücksichtigt, sondern die tatsächlich erfolgten Zahlungen zur Grundlage des Abrechnungsergebnisses macht, ist nichtig.

Denn Gegenstand der Jahresabrechnung ist zwingend die sog. Abrechnungsspitze, also die Differenz zwischen den nach Wirtschaftsplan geschuldeten HausgeldvorauszahIungen und den von dem einzelnen Eigentümer anteilig zu tragenden Ausgaben (vgl. nur LG Frankfurt WuM 2018, 390 und ZMR 2017 663; LG
Dortmund ZWE 2014, 365).

Das ergibt sich aus der Verknüpfung des Wirtschaftsplans mit der folgenden Jahresabrechnung. Der bestandskräftig beschlossene Wirtschaftsplan betriffl die monatlich zu zahlenden Hausgelder und begründet eine entsprechende Zahlungspflicht der Eigentümer, § 28 Abs. 2 WEG.

Durch die Genehmigung der anschließenden Jahresabrechnung darf bezüglich noch ausstehender Hausgelder kein neuer Anspruch entstehen. Das hätte nämlich eine unzulässige Verdoppelung des Schuldgrundes zur Folge, wozu der Eigentümerversammlung die Beschlusskompetenz fehlt (vgl. nur BGH NJW 1996, 725 und NJW2010, 2127).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop Nichtigkeit Anfechtungsklage Abrechnungspitzen Soll-Abrechnung Eigentümerversammlung