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fristlose Kündigung bei ungerechtfertigter Mietminderung, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 138/11, 11.07.2012
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Der BGH führt aus, dass der Schuldner nach § 286 Abs. 4 BGB nicht in Verzug kommt, solange die Leistung aufgrund eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat; zu vertreten hat der Schuldner gemäß § 276 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit. Mit dieser gesetzlichen Regelung lässt sich die Auffassung des Berufungsgerichts, die Mieter hätten im Rahmen des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB schon deshalb nicht in Verzug geraten können, weil ihre Einschätzung, der Schimmelbefall sei auf einen von den Vermietern zu vertretenden Baumangel zurückzuführen, nicht "offensichtlich unberechtigt" gewesen sei, nicht
vereinbaren. Sie liefe darauf hinaus, dass sich die Haftung des Mieters auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkte. Für eine derartige Privilegierung des Mieters besteht kein Anlass. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird auf den Mieter, der das Risiko einer fahrlässigen Fehleinschätzung der Ursache eines Mangels zu tragen hat, kein unzulässiger Druck dahin ausgeübt, auf seine Rechte aus § 536 BGB zu verzichten. Denn der Mieter kann den Minderungsbetrag, den er für angemessen hält, unter dem einfachen, lediglich die Wirkungen des § 814 BGB ausschließenden Vorbehalt der Rückforderung an den Vermieter zahlen, so dass ihm die Möglichkeit bleibt, eine gerichtliche Klärung seiner Rechte herbeizuführen, ohne dem Risiko einer fristlosen Kündigung ausgesetzt zu sein.
Die Entscheidung des BGH entspricht dem geltenden Recht und ist zu begrüßen. Auch bei künftigen Beratungsfehlern von Rechtsanwälten und Mieterschutzverbänden wird der Mieter sich deren Empfehlung nach § 278 BGB anrechnen lassen müssen. Dies gilt sowohl bei einem Irrtum über die Ursache des Mangels wie auch bei einem Irrtum über die Höhe der vorgenommenen Mietminderung. Insbesondere bei Mietmängeln mit unklarer Ursache ( z.B. Schimmelbildung ) wird dem Mieter dringend anzuraten sein, vorab ein Sachverständigengutachten über die Mängelverursachung einzuholen oder die Mieten unter Vorbehalt zu zahlen und die Höhe und Berechtigung der Mietminderung vorab in einem Zivilprozess abklären zu lassen.

Es ist davon auszugehen sein, dass eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges bei unberechtigter Mietminderung auch schon bei dem Rückstand einer Monatsmiete bei mehreren aufeinanderfolgenden Terminen i.S.d. § 569 III Nr. 1 S. 1 BGB begründet sein wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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