Detailansicht Urteil
Fehlerhaftes Protokoll erstellt - Wohnungseigentümergemeinschaft kann dem Verwalter fristlos kündigen
AG Langenfeld (Rhld.), AZ: 64 C 95/16, 16.08.2018
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Abberufung fristlose Kündigung Verwaltervertrag Rechtsanwalt Frank Dohrmann bottrop Anfechtungsklage
Ähnliche Urteile
- Nicht zertifizierter Verwalter kann seit dem 01.12.2020 nicht wiedergewählt werden / keine rückwirkende Änderung der Kostenverteilung zulässig
- WEG-Verwalter kann sein Amt jederzeit auch ohne Grund niederlegen
- Verwalterbestellung durch das Gericht per einstweiliger Verfügung trotz Vorlage nur eines Angebotes
- Verwalter darf WEG auch ohne Beschluss uneingeschränkt vertreten / Beschluss zur Auftragsvergabe eines "analogen" Angebots ist zu unbestimmt
- Wer haftet für einen fehlerhaften Wirtschaftsplan? / Zur Nebenintervention des streitverkündeten Verwalters in einem Anfechtungsverfahren
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Makler Arzthaftung Abschleppen Gegenabmahnung Garage Mietminderung Eigenbedarfskündigung Telefonwerbung Treppenlift Jahresabrechnung Wohnungseigentümer Verwalter Abmahnung Einstimmigkeit Wurzeln Wirtschaftsplan Tierhaltung Nachbarrecht Organisationsbeschluss Eigentümerversammlung Beirat Protokoll Schimmel Kündigung Nutzungsentschädigung Beschluss Anfechtungsklage Verkehrsunfall Verwaltungsbeirat Teilungserklärung Sondereigentum Miete Gemeinschaftseigentum Veränderung Kurioses
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Dennoch durfte das Amtsgericht die Klage vorliegend nicht mit der Begründung abweisen, der Verwalter habe den Beschluss über seine fristlose Abberufung falsch protokolliert. Denn im Zeitpunkt der Beschlussfassung, lag dieser Kündigungsgrund noch gar nicht vor. Später bekannt gewordene Kündigungsgründe, die nicht Gegenstand der Beschlussfassung waren, dürfen bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abberrufung aber nicht berücksichtigt werden.
Insoweit hätte es eines weiteren Beschlusses bedurft, der auf einer neuen Eigentümerversammlung oder im Wege des Umlaufbeschlusses die Abwahl wegen Protokollierungsfehler zum Gegenstand hat.