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Verwalter haftet gem. § 280 BGB für Verfahrenskosten, auch wenn das Gericht von der Anwenung des § 49 Abs. 2 WEG absieht/ Wohnungseigentümer müssen mit der Einladung alle wesentlichen Informationen mitgeteilt werden
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 6/16, 15.03.2018
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§§ 27, 49 Abs. 2 WEG, 280 BGB

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes führt die Möglichkeit, einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch gegen den Verwalter in die prozessuale Kostenentscheidung einzubeziehen, nicht dazu, dass dieser Anspruch dem Wohnungseigentümer endgültig aberkannt wird, wenn das Gericht von der Anwendung des § 49 Abs. 2 WEG absieht, weil es dessen Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet. Denn die Entscheidung, dem Verwalter gemäß § 49 Abs. 2 WEG die Kosten aufzuerlegen oder hiervon abzusehen, ist nicht der materiellen Rechtskraft fähig, da insoweit nicht über einen prozessualen Anspruch (§ 322 Abs. 1 ZPO) eine Entscheidung ergeht (BGH 18.08.2010 - V ZB 164/09).

Für Erstattungsansprüche für durch das Führen eines Prozesses verursachten Schaden entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass die Verjährung mit Erlass der nachteiligen gerichtlichen Entscheidung eintritt.

2. Ein Beschluss ist bereits deshalb anfechtbar, wenn die Wohnungseigentümer ihr Ermessen nicht sachgerecht ausüben. Ein derartiger Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die Wohnungseigentümer ihre Entscheidung auf der Basis einer unzureichenden Tatsachengrundlage treffen.

Damit die Wohnungseigentümer eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage haben, ist es allerdings nicht ausreichend, dass alternative Möglichkeiten zu der Beschlussfassung im Rahmen der Eigentümerversammlung erörtert werden. Insofern gilt, dass eine Übersendung von Unterlagen zu einem vorgeschlagenen Beschluss erforderlich ist, wenn für die Beschlussfassung eine eingehende inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen Unterlagen von wesentlicher Bedeutung ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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