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Verwalter firmiert von Einzelperson zur GmbH um - Neuwahl und Vergleichsangebote erforderlich???; § 27 WEG
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 27/18, 26.03.2018
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Bei der Wiederwahl eines Verwalters kann auf Alternativangebote verzichtet werden, weil der damit verbundene Aufwand dann nicht erforderlich ist, wenn die Wohnungseigentümer an dem amtierenden Verwalter, der seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt und mit dem sie gut zurechtkommen, festhalten wollen.

Etwas anderes gilt aber dann, wenn sich wenn sich seit der Erstbestellung des wieder zu bestellenden Verwalters der Sachverhalt verändert hat oder erstmals eine (neuer) Verwalter bestellt werden soll.

Ein solcher Fall liegt vor, wenn Beschlussgegenstand nicht die Wiederbestellung des bisherigen Verwalters war, einer Einzelperson, sondern die Bestellung einer GmbH, deren Geschäftsführer allerdings der bisherige Verwalter war. Damit liegt bereits keine Personenidentität vor.

Dass der Geschäftsführer der bisherige Verwalter ist, macht die Einholung von Alternativangeboten nicht entbehrlich. Denn anders als bei einer Wiederwahl des bisherigen Verwalters ist bei der Wahl einer juristischen Person zum Verwalter keineswegs sichergestellt, dass der Geschäftsführer während der Laufzeit des Verwaltervertrages identisch bleibt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtssanwalt Frank Dohrmann Bottrop Neuwahl WEG-Verwalter