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Anfechtung eines gewerblichen Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung bei Vertragsschluss
LG Essen, AZ: 17 O 88/12, 27.11.2012
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BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 67/06, 06.08.2008
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Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Fachanwalt für Miet- und Wohungseigentumsrecht Essen Bochum Gelsenkirchen Oberhausen Arglist Stellvertreter Kenntnis § 164 123 812 818 BGB Mieter Mietvertrag Gewerbe Pizzeria Laden Ladenlokal Teilungserklärung Sondereigentum Ladenschluss Ladenschlussgesetz Vertragsschluss Täuschung Schadensersatz Rückabwicklung gewerblicher Mietvertrag Gewerbemietvertrag ortsübliche Miete tatsächliche Aufwendungen Bereicherung
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Eine Einschränkung der Saldotheorie zum Schutz des arglistig Getäuschten ist nach Auffassung des BGH nicht geboten, weil der Täuschende Bereicherungsausgleich verlangen kann, so dass Gegenansprüche des Getäuschten ohne weiteres als Abzugspositionen in die Saldierung einzubeziehen sind. Das Landgericht hätte die Differenz der vereinbarten Miete zur ortsüblichen Miete ermitteln und hieraus den Wertersatz feststellen müssen.
Auf die Streitfrage kam es im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr an, da der Kläger bei seiner Klage bereits die Differenz zur ortsüblichen Miete berücksichtigt hatte und diese zwischen den Parteien unstreitige Differenz immer noch deutlich über der Klageforderung lag.